Hoschy Power

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 Don´t drink and drive

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warum Mami

 

Ich ging zu einer Party, Mami, und dachte an Deine Worte.

Du hattest mich gebeten nicht zu trinken und so trank ich keinen Alkohol.

Ich fühlte mich ganz stolz, genau so wie Du es verher gesagt hattest.

Ich habe vor dem Fahren nichts getrunken, auch nicht wenn die anderen sich mokierten.

Ich weiß, das es richtig war und Du immer Recht hast.

Die Party ging langsam zu Ende Mami, und alle fahren weg.

Als ich in mein Auto stieg, wusste ich das ich heil nach Hause kommen würde,

auf Grund Deiner Erziehung - so Verantwortungvoll und Fein.

Ich fuhr langsam an Mami, und bog in die Strasse ein.

Aber der andere Fahrer sah mich nicht, und sein Wagen traf mich mit voller Wucht.

Als ich auf dem Bürgersteig lag, hörte ich den Polizisten sagen,

der andere sei betrunken. Und nun bin ich diejenige, die dafür büßen muss.

Ich liege hier im Sterben Mami, ach bitte komm doch schnell.

Wie konnte mir das passieren? Mein Leben zerplatzt wie ein Luftballon.

Ringsherum ist alles voller Blut Mami, dass meiste ist von mir. ich höre den Arzt sagen,

dass es keine Hilfe mehr für mich gibt.

Ich wollte Dir nur sagen Mami, ich schwöre es, ich habe wirklich nichts getrunken.

Es waren die anderen, die haben einfach nicht nachgedacht.

Er war wahrscheinlich auf der gleichen Party wie ich.

Der einzige Unterschied ist nur, er hat getrunken und ich werde sterben.

Warum trinken die Menschen nur Mami? Es kann das Leben ruinieren.

Ich habe jetzt starke Schmerzen, wie Messerstiche so scharf.

Der Mann der mich angefahren hat, läuft herum und ich liege im Sterben.

Er guckt nur dumm.

Sag meinem Bruder, dass er nicht weinen soll.

Und Papi soll Tapfer sein.

Und wenn ich dann im Himmel bin Mami, schreib "Papis Mädchen" auf meinem Grabstein.

Jemand hätte ihm sagen sollen, nicht trinken und dann fahren.

Wenn man ihm das gesagt hätte, würde ich noch Leben.

Mein Atem wird kürzer Mami, ich habe große Angst.

Bitte weine nicht um mich Mami.

Du wart immer da wenn ich Dich brauchte.

Ich habe nur noch eine letzte Frage, bevor ich von hier fort gehe:

"Ich habe nicht vor dem Fahren getrunken, warum bin ich die jenige, die sterben muss"?

 

 

 

 

 

 

 

 

Warum Mami ........Teil 2

Mami erinnert ihr euch noch an mich?
Ich habe euch nicht vergessen,und auch den
Unfall nicht.
Ich weis es noch,wie wenn es gestern gewesen
wäre und
nicht vor einem Jahr.

Die Party,der Wagen,das Blut.
Wie gern hätte ich dich noch einmal
gesehen,Mami!
Doch wir werden uns niemals wieder in die
Arme nehmen
oder uns in die Augen schauen können.
Weil ein anderer nicht aufgepasst hat,sind
wir nun für
immer getrennt.
Doch mach dir keine Sorgen,Mami!
Hier bin ich nicht alleine,ich habe Freunde
gefunden,die mein Schicksal teilen.
Auch sie waren nüchtern,Mami,und wurden in
einen Unfall
verwickelt,bei dem
Alkoholkonsum die Ursache war.Erst letzte
Woche kam ein
kleines Mädchen zu uns!

Mami,es ist 3 Jahre alt.
Es ist so rein und voller Unschuld und doch
musste es
Sterben!

Warum Mami???
Warum hört das nicht auf?
Haben die Menschen nichts dazu gelernt?
Hat ihnen keiner gesagt,das man nicht
betrunken Auto
fahren darf?

Mami,wie viele Unschuldige müssen noch
sterben,
bis die Menschen verstehen,was Sie
anrichten.
Mussten wir alle denn umsonst unser Leben
lassen?
Wir sind alle sinnlos gestorben,Mami
Wird es ewig so weiter gehen?

Mami...warum??

Und nun seid mal ehrlich,wie viele
Menschen wurden schon durch Alkohol tot
gefahren?

Genügend sag ich euch!!

Und es wird kein ende nehmen wenn
nicht irgendwer was unternimmt!!!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alkohol am Steuer

Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird in drei Kategorien eingeteilt, welche jeweils verschiedene Rechtsfolgen für den Täter mit sich ziehen. Der Gesetzgeber stützt sich bei dieser Kategorisierung auf Grenzwerte (Alkoholgehalt von Blut und/oder Atem) bei deren Vorliegen mit Beeinträchtigungen im Verkehr zu rechnen ist.

 

1. Die Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn sich während der Fahrt entweder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem des Kfz-Führers befinden. Der Nachweis dieser Ordnungswidrigkeit erfolgt durch eine Blutprobe (kann zwangsweise entnommen werden) oder durch ein Atemalkoholmessgerät.

Die Strafe für die Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit beträgt bei einem Ersttäter 250 € und einen Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall steigt sie auf 500 € und 3 Monate Fahrverbot und nach zwei einschlägigen Vortaten umfasst sie ganze 750 € und 3 Monate Fahrverbot.

 

2. Die Alkoholfahrt als Straftat

Auch wenn der Gesetzgeber die Grenze des ordnungswidrigen Verhaltens noch nicht unter 0,5 Promille gesetzt hat, so kann es darunter trotzdem Strafmöglichkeiten geben. So kann der Bereich der strafbaren Alkoholstraftaten bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnen.

 

2.1. Die Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

Eine Straßenverkehrsgefährdung liegt vor, wenn ein Kfz- oder Radfahrer mit mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und es dabei auf Grund alkoholbedingten Verhaltens zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen kommt.

Der bedeutende Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €. Konkret ist eine Gefährdung, wenn das Vermeiden eines Unfalls nicht mehr vom Fahrgeschick des Fahrzeugführers, sondern nur noch vom Zufall oder der Geschicklichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer abhängig ist, wie z.B. starkes Fahren von Schlangenlinien.

Das Vorliegen von alkoholbedingter Fahruntauglichkeit muss vom Gericht für jeden Fall einzeln bewertet werden. Dabei gilt es zu beachten, ob eine bestimmte Verhaltensweise bei dem betreffenden Fahrzeugführer auch in absolut nüchternem Zustand vorgekommen sein könnte, oder ob das auffällige Fahrverhalten nur auf den Alkoholpegel zurückzuführen ist.

Über das jeweilige Strafmaß können keine einheitlichen Aussagen getroffen werden, denn es kommt auf den jeweiligen Grad des Verschuldens, auf den Umfang der konkreten eingetretenen Gefährdung Dritter und auf die Tatfolgen an. Festzuhalten ist, dass neben der Entziehung der Fahrerlaubnis für einen erwachsenen Ersttäter, der älter als 21 Jahre ist, bei alkoholbedingten Unfällen mit bloßem Sachschaden Strafen von mindestens 40 Tagessätzen verhängt werden. Je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration und entsprechend der Schwere der Unfallfolgen kann das Strafmaß im Einzelfall höher ausfallen. Wiederholungstäter werden nach dem zeitlichen Abstand der einschlägigen Vortat härter bestraft.

Die unter Alkoholeinfluss begangene Straßenverkehrsgefährdung ist ein Regelfall, in dem das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern nicht. Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht muss in einer Prognose einschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festsetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Eine Alkoholordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Bei der Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss handelt sich um einen sog. A-Verstoß, welcher zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

2.2. Die folgenlose Trunkenheitsfahrt

Der Tatbestand einer sog. folgenlosen Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn der Grenzwert einer bloßen Ordnungswidrigkeit (0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem des Kfz-Führers) überschritten wurde ohne dass eine strafbare Straßenverkehrsgefährdung vorliegt. Auch bei fehlenden Beweisen für eine Verminderung der Fahrsicherheit oder für eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert wird dann angenommen, dass der Fahrzeugführer fahruntauglich war.

Dies ist z.B. der Fall, wenn man in eine Verkehrskontrolle gerät. Stellt sich bei einem in dieser Situation durchgeführten Atemalkoholtest eine Alkoholisierung heraus oder wird die Durchführung eines ordnungsgemäßen Atemalkoholtests verweigert, wird der Fahrzeugführer einer zwangsweisen Blutalkoholuntersuchung unterzogen (nur diese Ergebnisse einer Blutalkoholanalyse dürfen vor Gericht als Beweismittel für das Vorliegen von Fahruntauglichkeit verwendet werden).

Bereits die ab einem Blutalkoholwert von mehr als 1,10 Promille bei einem Kfz-Führer (oder von mehr als 1,60 Promille bei einem Radfahrer) ausgehende abstrakte Gefahr rechtfertigt die Strafverfolgung. D. h. es sind für die Bestrafung weder Beweise für eine individuelle Verkehrsunsicherheit nötig noch muss es beim Fahren zu Auffälligkeiten oder gar Gefährdungen anderer gekommen sein.

Das Strafmaß für eine folgenlose Trunkenheitsfahrt fällt in der Regel niedriger aus als bei einer Straßenverkehrsgefährdung. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt für einen erwachsenen Täter über 21 Jahren die Geldstrafe bei einem Erstverstoß bei 30 bis 35 Tagessätzen. Das Strafmaß für Wiederholungstäter fällt höher aus.

Auch die folgenlose Trunkenheitsfahrt ist ein Regelfall in dem das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern nicht. Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht muss in einer Prognose einschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festsetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Eine Alkoholordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Bei der folgenlosen Trunkenheitsfahrt handelt sich um einen sog. A-Verstoß, welcher zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

 

3. Absolute & relative Fahruntauglichkeit

Der bei der Rechtsprechung verwendete Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit eines Kfz-Führers liegt bei 1,1 Promille. Das gilt auch für Krad-, Moped- und Mofafahrer. Für Radfahrer liegt dieser Wert bei 1,6 Promille. Für die absolute Fahruntauglichkeit müssen keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Der Fahrer kann sich nicht darauf berufen, dass er durch entsprechende Alkoholgewöhnung selbst mit 1,1 Promille noch ein guter Fahrer sei.

Von relativer Fahruntauglichkeit spricht man, wenn der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht erreicht ist, d. h. wenn ein Kfz-Führer weniger als 1,1 Promille Alkohol und ein Radfahrer weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat. Der Bereich der relativen Fahruntauglichkeit beginnt bei 0,03 Promille, wo bereits mit alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gerechnet werden muss.

4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Alkoholdelikten

Für das Strafmaß und die Sperrfrist ist es oft nicht von Bedeutung, ob die Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt oder wegen einer Straßenverkehrsgefährdung wegen vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Begehung erfolgt. Das Ergebnis ist jedoch ausschlaggebend dafür, ob nach einer Verurteilung Deckungs- und Kostenschutz von einer für den Täter bestehenden Rechtsschutzversicherung gewährt werden muss: Die Rechtsschutzversicherung muss nur dann für die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten eintreten, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Aus diesem Grund macht es Sinn, gegen Strafbefehle, in denen von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen wird, Einspruch einzulegen, denn richtigerweise dürfte eine Vorsatzverurteilung nur in seltenen Fällen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgen.

Bestrafungen wegen vorsätzlicher Begehungsweise setzen voraus, dass der Täter im Augenblick des Fahrtantritts seine Fahrunsicherheit kannte oder zumindest mit ihr rechnete und sie bei seiner Fahrt billigend in Kauf nahm. Dagegen ist das Bewusstsein, angesichts der genossenen Alkoholmenge nicht mehr fahren zu dürfen etwas ganz anderes als das Bewusstsein, nicht mehr fahren zu können. Auf das Vorliegen von Vorsatz darf letztendlich keineswegs nur aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration geschlossen werden. Der Vorsatz muss zudem im Augenblick der Tatbegehung vorliegen, d. h. bei Fahrtantritt. Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass sich mit wachsender Trinkmenge eine starke Kritikunfähigkeit gegenüber dem eigenen Fahrunvermögen einstellt. Nach einschlägigen Veröffentlichungen haben die Ergebnisse von Trinkversuchen eindeutig gezeigt, dass die Versuchspersonen nach Alkoholgenuss ihre eigene Fahrtüchtigkeit nicht richtig einschätzen konnten, und zwar umso schlechter, je höher die Blutalkoholkonzentration war.

Indizien für Vorsatz können sein:

  • Trinken in Fahrbereitschaft und einschlägige Vorstrafen
  • Weiterfahrt trotz bemerkten Fahrfehlers
  • ausdrückliche Warnung vor Fahrtantritt oder bei Fahrtunterbrechung
     

keine Indizien für Vorsatz müssen sein:

  • erhebliche Trinkmenge
  • Täter fährt mit Pkw selbst zur Gaststätte oder Täter benutzt Schleichweg
  • Täter lässt sich zum Trinkort bringen, fährt dann aber doch selbst nach Hause
  • Täter flüchtet vor Polizeikontrolle
  • Zeitpunkt der Fahrt, z. B. am Geburtstag abends
  • besonders vorsichtige, langsame Fahrweise oder Fahren von Schlangenlinien
  • auffälliges Verhalten bei der Blutentnahme 
     

5. Bestimmung der Blutalkoholkonzentration bei Alkoholdelikten

Der Alkohol wird während und nach dem Trinken in das Blut überführt (sog. Resorptions- oder Anflutungsphase). Diese Resorption ist in der Regel zwei Stunden nach Trinkende – d. h. nach dem letzten Schluck –abgeschlossen und ab diesem Zeitpunkt nimmt der Alkoholgehalt im Blut nicht mehr zu. Aber auch schon während des Trinkens und danach wird der im Blut befindliche Alkohol wieder abgebaut. Der persönliche Alkoholabbau ist abhängig von Geschlecht, Körpergewicht und individuell abweichenden Abbaueigenschaften. Es gilt, dass die Mindestabbaugeschwindigkeit bei 0,1 Promille pro Stunde liegt. Aufgenommener Alkohol, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille geführt hat, ist somit nach 20 Stunden nach Trinkbeginn abgebaut.

Eine Blutalkoholuntersuchung ergibt den Laborwert zum Zeitpunkt der Blutentnahme. Strafrechtlich relevant ist jedoch der Wert zum Tatzeitpunkt. Dieser ist mit einer Untersuchung nicht mehr feststellbar, da er sich nach der Tat durch die weiter stattfindende Resorption noch erhöht haben kann. Daher darf man nicht einfach rückwärts rechnend den Wert zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 0,10 Promille pro Stunde bis zum Tatzeitpunkt erhöhen (dies ist nur dann zulässig, wenn wirklich feststeht, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits sicher abgeschlossen war, also wenn die Tat frühestens zwei Stunden nach dem Trinkende stattfand). Steht das genaue Trinkende nicht fest und kann deshalb nicht von einer abgeschlossenen Resorption zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden, dann darf nicht zurückgerechnet werden, sondern es muss zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass der Blutalkoholgehalt zur Vorfallszeit nicht höher war als zum Zeitpunkt der Blutentnahme.

Wenn es darum geht, ob ein Beschuldigter zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit infolge des Alkoholgenusses beeinträchtigt war, muss der Wert von maximal 0,20 Promille pro Stunde für die Rückrechnung herangezogen werden, da die wissenschaftlich festgestellten Abbauwerte einen Schwankungsbereich zwischen 0,10 und 0,20 Promille pro Stunde haben. Diese Art der Rückrechnung erfolgt aufgrund des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn zwischen Tat und Blutentnahme ein längerer Zeitraum vergangen ist ergeben sich in der Praxis recht große Unterschiede.

Grundsätzlich darf eine Messung des Alkoholpegels jedoch erst nach 20 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.

Beispiel 1:

Trinkende 13:30 Uhr

Tatzeit 14:00 Uhr

Blutentnahme 17:00 Uhr mit dem Ergebnis 1,00 Promille.

Keine Rückrechnung zulässig, da die Resorption noch nicht sicher abgeschlossen war. Es wird von 1,00 Promille zur Tatzeit ausgegangen.  

Beispiel 2:

Trinkende 11:30 Uhr

Tatzeit 14:00 Uhr

Blutentnahme um 17:00 Uhr mit dem Ergebnis 1,00 Promille

Rückrechnung zulässig, für den Tatzeitpunkt können 3 x 0,10 Promille = 0,30 Promille hinzugerechnet werden -> man geht von 1,30 Promille zum Tatzeitpunkt aus

Beispiel 3:

Trinkende 15:30 Uhr

Tatzeit 18:00 Uhr

Blutentnahme um 22:00 Uhr mit dem Ergebnis 2,00 Promille

Rückrechnung zugunsten des Beschuldigten zulässig -> es wird geprüft, ob er eventuell unter verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die Rückrechnung mit 4 x 0,20 Promille führt zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt möglicherweise 2,80 Promille auf den Täter eingewirkt haben.

6. Der Unterschied zwischen Fahrverbot oder Führerscheinentzug

Beim Fahrverbot darf nicht der Besitz des Führerscheins mit der Fahrerlaubnis verwechselt werden. Dass der Führerschein noch im Besitz ist, berechtigt beim Fahrverbot nicht zum Fahren eines führerscheinpflichtigen Fahrzeuges. Das Fahrverbot wird mit der Zustellung des entsprechenden Beschlusses wirksam. Die Sperrfrist beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Mit dem Fahrverbot werden kleinere Verkehrsdelikte bestraft. Nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist erhält man den Originalführerschein aus de amtlichen Verwahrung zurück.

Beim Führerscheinentzug wird der Originalführerschein komplett vernichtet. Man sollte dann möglichst ca. drei Monate vor Ablauf der verhängten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen, da diese in einigen Fällen nur unter Auflagen erteilt wird. Wird die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen, ist zudem eine erneute Führerscheinprüfung erforderlich.

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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